BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.04.2022 – X ZR 101/20

X ZR 101/20 · 12.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (Anschluss an EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM). 2. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die einzelnen Teilflüge für sich gesehen in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-451/20, Rn. 22 ff. - Austrian Airlines).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Buchst b EGV 261/2004Art 2 Buchst g EGV 261/2004Art 2 Buchst h EGV 261/2004Art 3 Abs 1 EGV 261/2004
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →