BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.11.2024 – X ZR 10/24

X ZR 10/24 · 05.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO findet bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Beförderung nur auf diejenigen Flüge Anwendung, auf denen der Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt worden ist, nicht hingegen auf andere Flüge, zu denen der Flugschein den Fluggast ebenfalls berechtigt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15, NJW 2016, 2635 = RRa 2016, 180 Rn. 22-27 - Mennens). 2. Schuldner eines Anspruchs aus Art. 10 Abs. 2 FluggastrechteVO ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchführt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 10 Abs 2 EGV 261/2004
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