BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.05.2020 – X ZR 10/19
X ZR 10/19 · 12.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Organisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet. 2. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 7 Nr 1 Buchst a EUV 1215/2012Art 7 Nr 1 Buchst b Ss 2 EUV 1215/2012Art 7 Nr 5 EUV 1215/2012Art 7 Abs 1 S 1 EGV 201/2004Art 7 Abs 1 S 1 EGV 261/2004