BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.04.2024 – X ARZ 101/24

X ARZ 101/24 · 16.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13). 2. Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 17a Abs 1 GVG§ 281 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →