BGH · 8. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 11.05.2022 – VIII ZR 379/20
VIII ZR 379/20 · 11.05.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 BetrKV§ 2 Nr 17 BetrKV