BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.05.2022 – VIII ZR 379/20

VIII ZR 379/20 · 11.05.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 BetrKV§ 2 Nr 17 BetrKV
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