BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 13.10.2020 – VIII ZR 161/19

VIII ZR 161/19 · 13.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, MDR 2020, 1526). Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € je beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, MDR 2020, 1526). 2. Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 ZPO§ 1 UKlaG§ 2 UKlaG§ 4 UKlaG
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