BGH · 8. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24
VIII ZR 143/24 · 25.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 356 Abs 3 S 1 Alt 1 BGB§ 357 Abs 5 BGBArt 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEGArt 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011