BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 08.03.2022 – VIII ZB 45/21

VIII ZB 45/21 · 08.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 139 ZPO§ 233 S 1 ZPO§ 236 ZPO§ 520 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →