BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.11.2022 – VII ZR 862/21

VII ZR 862/21 · 17.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 648 S 1 BGB§ 648 S 2 BGB§ 650p Abs 2 S 2 BGB§ 650r Abs 1 S 1 BGB
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