BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.03.2020 – VII ZR 55/19

VII ZR 55/19 · 12.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur. 2. Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 156 Abs 1 ZPO§ 613 Abs 2 ZPO
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