BGH · 7. Zivilsenat
BGH, EuGH-Vorlage v. 24.10.2024 – VII ZR 199/22
VII ZR 199/22 · 24.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist der Begriff der Entscheidung in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass das gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich zuständige Gericht (Art. 31 Abs. 2 EuGVVO) eine Entscheidung anzuerkennen hat, mit der ein nicht vereinbartes Gericht eines Mitgliedstaats die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats feststellt, wenn es sich um eine die Instanz nicht abschließende Entscheidung (Zwischenentscheidung) handelt? 2. Sofern Frage 1 grundsätzlich bejaht wird: Kommt es für die Anerkennung der Zwischenentscheidung zusätzlich darauf an, ob die eine eigene internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bejahende Zwischenentscheidung das nicht vereinbarte Gericht selbst bindet und/oder ob die Bejahung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels abgeändert werden kann?
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 267 Abs 1 Buchst a AEUVArt 2 Buchst a EUV 1215/2012Art 25 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012Art 25 Abs 1 S 2 EUV 1215/2012Art 31 Abs 2 EUV 1215/2012Art 36 Abs 1 EUV 1215/2012