BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.08.2020 – VII ZB 5/20

VII ZB 5/20 · 12.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, NJW-RR 2019, 1022 und BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO
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