BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.03.2020 – VII ZB 38/19

VII ZB 38/19 · 11.03.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Bes. v. 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 850f Abs 2 ZPO§ 174 Abs 2 InsO§ 175 Abs 2 InsO§ 201 InsO§ 302 Nr 1 InsO
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