BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.01.2022 – VII ZB 19/21

VII ZB 19/21 · 26.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich entgegen, soweit das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 485 Abs 1 ZPO§ 485 Abs 2 ZPO§ 18 Abs 4 VOB B
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