BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.07.2024 – VI ZR 252/23

VI ZR 252/23 · 09.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 116 Abs 1 S 1 SGB 10§ 118 SGB 10§ 294 SGB 5
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