BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22
VI ZR 250/22 · 08.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.