BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22

VI ZR 250/22 · 08.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 842 BGB§§ 842ff BGB§ 11 StVG
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