BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24

VI ZR 10/24 · 18.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 82 Abs 1 EUV 2016/679
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →