BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 27.04.2021 – VI ZB 60/20

VI ZB 60/20 · 27.04.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 Abs 2 ZPO§ 236 Abs 2 S 2 ZPO§ 575 Abs 2 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →