BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.01.2020 – VI ZB 38/17

VI ZB 38/17 · 28.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 und BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 139 Abs 2 ZPO§ 284 ZPO§ 418 Abs 2 ZPO§ 520 ZPO
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