BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.09.2022 – VI ZB 27/22

VI ZB 27/22 · 20.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

An einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es, wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen wird, deren Beifügung versäumt und auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht nachgeholt wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 236 Abs 2 S 1 ZPO§ 294 Abs 1 ZPO§ 520 ZPO
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