BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.07.2020 – V ZR 30/20
V ZR 30/20 · 09.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Will eine Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittelverfahren teilweise abgelehnt wurde, das Rechtsmittel auch insoweit einreichen, muss sie in dem Fall, dass ihr noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, nach Ablauf der ihr zustehenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und innerhalb der anschließend beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO die versäumte Rechtsmitteleinlegung nachholen und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.