BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.06.2023 – V ZR 28/22

V ZR 28/22 · 23.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf eingegangener, mit einer Unterschrift versehener Schriftsatz die Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage wahren. 2. Die Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungsklage unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. 3. Ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gewahrt ist, kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 45 S 1 WoEigG§ 284 S 2 ZPO
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