BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.11.2021 – V ZR 273/20

V ZR 273/20 · 26.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zum öffentlichen Leitungsnetz gehörende Abwasserleitungen dienen der Fortleitung von Abwasser im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG; das gilt unabhängig davon, ob die Leitungen Durchleitungsfunktion haben oder nur das Grundstück entsorgen, in dem sie liegen. 2. Die Nichtnutzung einer von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erfassten Leitung am maßgeblichen Stichtag hindert das Entstehen einer Dienstbarkeit nicht, wenn das Versorgungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt Betreiber der Anlage im Sinne der Vorschrift ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 9 Abs 1 S 1 GBBerG§ 9 Abs 3 GBBerG§ 9 Abs 9 S 1 GBBerG§ 1 S 1 SachenR-DV
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