BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 30.09.2021 – V ZR 258/20
V ZR 258/20 · 30.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 48 Abs 5 WoEigG§ 49 GKG§ 49a GKG vom 27.02.2014§ 71 Abs 1 S 2 GKGWEMoG