BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 03.07.2020 – V ZR 250/19
V ZR 250/19 · 03.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 16 Abs 2 WoEigG§ 28 Abs 5 WoEigG§ 736 Abs 1 BGB§ 736 Abs 2 BGB§ 160 Abs 1 S 1 HGB§ 160 Abs 1 S 3 HGB