BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 11.10.2024 – V ZR 22/24
V ZR 22/24 · 11.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 20 Abs 1 WoEigG§ 20 Abs 4 Halbs 1 Alt 1 WoEigG