BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.10.2024 – V ZR 22/24

V ZR 22/24 · 11.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 20 Abs 1 WoEigG§ 20 Abs 4 Halbs 1 Alt 1 WoEigG
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