BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.09.2022 – V ZR 214/21

V ZR 214/21 · 16.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 21 Abs 4 WoEigG vom 26.03.2007§ 16 Abs 2 WoEigG vom 26.03.2007§ 5 Abs 2 S 1 HeizkostenV vom 05.10.2009§ 5 Abs 7 S 1 HeizkostenV§ 9a Abs 1 HeizkostenV§ 9a Abs 2 HeizkostenV§ 12 Abs 1 S 1 HeizkostenV
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