BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.07.2023 – V ZR 210/22

V ZR 210/22 · 07.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 130 Nr 1 Halbs 1 ZPO§ 171 S 1 ZPO§ 177 ZPO§ 253 Abs 2 Nr 1 ZPO
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