BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.06.2026 – V ZR 205/24

V ZR 205/24 · 12.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 204 Abs 2 S 1 BGB§ 204 Abs 2 S 2 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Hemmung der Verjährung
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →