BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.06.2026 – V ZR 205/24
V ZR 205/24 · 12.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.