BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.07.2026 – V ZR 190/25

V ZR 190/25 · 17.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein. 2. Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Absenkungsbeschlusses führt ebenso wie seine Nichtigkeit nur zur Anfechtbarkeit eines anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses. 3. Die Beschlussmängelklage gegen einen Absenkungsbeschluss wird mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Umlaufbeschluss über den in dem Absenkungsbeschluss bezeichneten Gegenstand bestandskräftig geworden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 23 Abs 3 S 2 WoEigG§ 23 Abs 4 WoEigG§ 44 Abs 1 S 1 WoEigG§ 45 WoEigG
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