BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.05.2025 – V ZR 186/24

V ZR 186/24 · 22.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 49 GKG
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