BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Versäumnisurteil v. 09.07.2021 – V ZR 179/20
V ZR 179/20 · 09.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. § 10 SachenRBerG bestimmt abschließend die Bedingungen typisierten Vertrauens und ist nicht weiter einschränkend auszulegen. 2. Das Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs und damit auch eines Ankaufs- oder Ablösungsanspruchs entsprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG hängt bei sog. unechten oder Scheindatschen allein von dem Bestehen eines Erholungsnutzungsvertrages und der Errichtung eines zum Wohnen geeigneten und dienenden Gebäudes mit Billigung staatlicher Stellen, nicht aber von den Eigentumsverhältnissen am Gebäude ab.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 5 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst e SachenRBerG§ 5 Abs 1 Nr 3 S 1 SachenRBerG§ 9 Abs 1 Nr 5 SachenRBerG§ 10 Abs 2 S 1 SachenRBerG§ 10 Abs 2 S 2 SachenRBerG§ 29 Abs 5 SachenRBerG§ 81 Abs 1 S 1 Nr 1 SachenRBerG§ 81 Abs 1 S 1 Nr 2 SachenRBerG