BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.03.2022 – V ZR 149/21

V ZR 149/21 · 24.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer; das gilt auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 49 GKG§ 44 WoEigG§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
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