BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.06.2021 – V ZR 146/20

V ZR 146/20 · 18.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1020 S 2 BGB
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