BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 07.02.2020 – V ZR 128/19
V ZR 128/19 · 07.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.