BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 09.12.2021 – V ZR 112/21
V ZR 112/21 · 09.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentums-rechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.