BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.09.2025 – V ZR 108/24

V ZR 108/24 · 26.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 19 Abs 2 Nr 4 WoEigG§ 28 Abs 1 WoEigG
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