BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.07.2026 – V ZB 90/25

V ZB 90/25 · 20.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit 1.000 €.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 47 Abs 1 GKG§ 23 Abs 1 S 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 42 RVG§ 3 ZPO§ 42 ZVG
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