BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.09.2020 – V ZB 90/19
V ZB 90/19 · 24.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 43 Nr 1 WoEigG§ 72 Abs 2 GVG