BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.09.2020 – V ZB 90/19

V ZB 90/19 · 24.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 43 Nr 1 WoEigG§ 72 Abs 2 GVG
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