BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 26.09.2024 – V ZB 8/24
V ZB 8/24 · 26.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 180 ZVG§ 181 Abs 2 ZVG