BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 23.01.2020 – V ZB 70/19

V ZB 70/19 · 23.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25100 GNotKG§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25101 GNotKG
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