BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.03.2025 – V ZB 63/23

V ZB 63/23 · 20.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht). 2. Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 749 Abs 1 BGB§ 753 Abs 1 S 1 BGB§ 2039 S 1 BGB§ 28 Abs 1 ZVG§ 28 Abs 2 ZVG§ 180 ZVG
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