BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 11.01.2024 – V ZB 63/22
V ZB 63/22 · 11.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Notar, der von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden ist, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet; er ist zur Gewährung der Einsicht in die Nebenakte berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 51 Abs 3 BeurkG§ 18 Abs 1 BNotO§ 18 Abs 2 BNotO§ 40 NotAktVV