BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 07.11.2024 – V ZB 6/24
V ZB 6/24 · 07.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 22 GBO§ 71 Abs 2 S 1 GBO§ 44 Abs 2 S 1 BeurkG