BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 27.04.2023 – V ZB 58/22

V ZB 58/22 · 27.04.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 577 Abs 1 S 2 BGB§ 1094 BGB§ 22 GBO§ 29 GBO
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