BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 27.04.2023 – V ZB 58/22
V ZB 58/22 · 27.04.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.