BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.07.2021 – V ZB 55/20

V ZB 55/20 · 01.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG in der Fassung vom 26. März 2007, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 50 WoEigG vom 26.03.2007
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