BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 16.12.2021 – V ZB 34/21

V ZB 34/21 · 16.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Weist das Berufungsgericht die Partei darauf hin, dass zwar nicht der in dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, sich aus dem Antrag aber ein anderer Wiedereinsetzungsgrund ergibt, und stützt die Partei sich nach Ablauf der Antragsfrist, jedoch innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist auf diesen anderen Wiedereinsetzungsgrund, kann die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 Abs 1 ZPO§ 236 Abs 2 S 1 ZPO§ 520 ZPO
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