BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.03.2025 – V ZB 32/24

V ZB 32/24 · 20.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 729 BGB§ 731 S 2 BGB vom 02.01.2002§ 735 Abs 1 BGB§ 753 Abs 1 BGB§ 753 Abs 2 BGBArt 137 MoPeG§ 28 Abs 1 ZVG§ 28 Abs 2 ZVG§ 180 Abs 1 ZVG
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