BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 11.01.2023 – V ZB 23/22
V ZB 23/22 · 11.01.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 5 Abs 1 ZwVwV§ 5 Abs 2 ZwVwV§ 18 Abs 1 ZwVwV§ 19 Abs 1 ZwVwV