BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.01.2023 – V ZB 23/22

V ZB 23/22 · 11.01.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 1 ZwVwV§ 5 Abs 2 ZwVwV§ 18 Abs 1 ZwVwV§ 19 Abs 1 ZwVwV
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