BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.09.2020 – V ZB 141/18

V ZB 141/18 · 10.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 30 Abs 3 GNotKG§ 12 WoEigG
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